Detektivkosten im Familienrecht

Die schwierige Beweislage
Häufig hegt ein Ehegatte in einer unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung den Verdacht, dass der andere Ehegatte entscheidungserhebliche Tatsachen verschweigt, die er selbst aber nicht beweisen kann. Dies kann der Verdacht einer nicht angegebenen Erwerbstätigkeit, aber auch das erneute Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft sein – beides Umstände, die erheblichen Einfluss auf einen Unterhaltsanspruch haben können.
Ein Detektiv kann helfen
In der geschilderten schwierigen Beweislage beauftragt der Beweispflichtige häufig einen Detektiv, der die relevanten Tatsachen feststellen soll. Grundsätzlich sind entsprechende Ermittlungsergebnisse in einem Verfahren geeignet und zugelassen, um Erkenntnisse zu gewinnen, können aber erhebliche Kosten verursachen. Für diese Kosten hat nach allgemeinen Regeln grundsätzlich der Auftraggeber aufzukommen.
Kostenbelastung der Gegenseite
Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass die Kosten des Detektivs als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und sie dem anderen auferlegen.
Auf die Mittel kommt es an
In einem Unterhaltsrechtsstreit hatte der Bundesgerichtshof hierzu zuletzt entschieden, dass eine Belastung der Gegenseite mit Detektivkosten nur dann möglich ist, wenn die Ermittlungen rechtsstaatlich einwandfrei geführt wurden. Dies verneinten die Richter in einem Fall, in dem der Detektiv ein eheähnliches Verhältnis dadurch nachweisen konnte, weil er am Fahrzeug des anderen Ehegatten zur Observation einen GPS-Sender befestigt hatte. Der Detektiv habe so in unzulässiger Weise in das durch das Grundgesetz verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, obwohl mit einer punktuellen persönlichen Beobachtung ein milderes und geeignetes Mittel zum Nachweis zur Verfügung gestanden hätte.