Der traurige Lottogewinner

Der traurige Lottogewinner

Der traurige Lottogewinner!

Die spannendsten Geschichten schreibt das Leben. Eine solche hat sich kürzlich zugetragen und hat ein großes Echo in den Medien gefunden.

Was war geschehen?

Der verheiratete Lottogewinner lebte bereits seit vielen Jahren von seiner Ehefrau getrennt und seit Jahren in einer neuen Partnerschaft. Schließlich entschied er sich für eine Scheidung. Seine Ehe wurde dann neun Jahre nach der Trennung geschieden. Nun wurde dem Ehemann ein Lottogewinn zum Verhängnis. Denn sein Scheidungsantrag wurde seiner Ehefrau erst Ende Januar 2009 zugestellt. Noch im November des Jahres 2008 gewann der Ehemann zusammen  mit seiner neuen Lebenspartnerin einen Lottogewinn in Höhe von nahezu EUR 1.000.000,00. Die Ehefrau verlangte daraufhin die Hälfte des auf ihren Ehemann entfallenen Anteils des Lottogewinns, nahezu EUR 250.000,00. Der Ehemann hielt dieses Verlangen für unfair und unbillig, verwies auf die bereits langjährige Trennungszeit und den Umstand, dass er seit Jahren in einer neuen Lebenspartnerschaft lebe. Dass er nun sein spätes finanzielles Glück mit seiner „Noch-Ehefrau“ teilen solle, wolle ihm nicht einleuchten.

Es half alles nichts!

Der Bundesgerichtshof sah den Ehemann verpflichtet, den von seiner Ehefrau geforderten Anteil zu zahlen.

Im Ergebnis ist dies richtig. Es entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Man mag das Ergebnis als ungerecht empfinden. Die gesetzlichen Vorschriften sind jedoch eindeutig. Der Vermögenszuwachs erfolgte noch während der Ehezeit, also vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Die Entscheidung des Ehemannes, über viele Jahre hinweg von seiner Ehefrau „nur getrennt“ zu leben und sich weder scheiden zu lassen oder aber zumindest nach einer dreijährigen Trennungszeit eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu beantragen, ist dem Ehemann nun teuer zu stehen gekommen. Das Phänomen langer Trennungszeiten ist nicht selten. Häufig erlebt man in der Rechtspraxis, dass Eheleute über viele Jahre hinweg „nur getrennt leben“, ohne ein Scheidungsverfahren einzuleiten. Das kann gutgehen, muss es aber nicht, wie der vorstehende Sachverhalt zeigt. Aus Sicht der Rechtsprechung ist also eine lange Trennungszeit kein Grund, einen Vermögensausgleich im Rahmen eines Zugewinnausgleichs als unbillig anzusehen.

Dabei lauern weitere Gefahren

Eine lange Trennungszeit kann für Eheleute auch eine Überraschung im Rahmen des Versorgungsausgleichs mit sich bringen. Erfolgt nämlich nach langer Trennungszeit dann doch noch eine Scheidung, werden grundsätzlich die beiderseitigen Rentenanrechte auch für die Zeit auszugleichen, in der die Eheleute „nur getrennt leben“. Liegt also eine z. B. 20-jährige Trennungszeit vor und haben die Eheleute in ihrer Trennungszeit sehr unterschiedlich hohe Rentenanrechte erworben, lautet der Grundsatz: Auch die Rentenanrechte aus der Trennungszeit müssen hälftig dem anderen Ehegatten übertragen werden. Ob dies gerecht ist, mag ein jeder für sich beurteilen. Ein Scheidungsverfahren aus „Bequemlichkeit“ oder gar aus Kostengründen nicht führen zu wollen, kann sich also im Nachhinein als teuer erweisen.

Fazit

Getrennt lebende Eheleute sollten im Blick haben, dass eine langjährige Trennungszeit Probleme mit sich bringen kann.



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