Dauerbrenner Wechselmodell!

Dauerbrenner Wechselmodell!

Dauerbrenner Wechselmodell!

Wiederholt haben wir in unserem Blog zu dem Thema Wechselmodell berichtet – und das aus gutem Grund: dieses Thema ist nach wie vor hoch aktuell. Die Anzahl der Eltern, die ein Wechselmodell führen oder beabsichtigen, wächst. Folgerichtig beschäftigen sich auch die Rechtsprechung sowie die juristischen Literatur wiederholt mit diesem Thema. Ein roter Faden ist jedoch bislang nicht erkennbar. Zu viele Fragen sind nach wie vor ungeklärt, zum Beispiel die nach der Anordbarkeit gegen den Willen eines Elternteils, aber auch die nach den unterhaltsrechtlichen Konsequenz eines Wechselmodells oder auch nach der Zugehörigkeit des Wechselmodells zum Sorgerecht oder eher Umgangsrecht etc.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen bisherigen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber für die Regelung der elterlichen Verantwortung im Trennungsfall einen Ausgestaltungsspielraum besitzt und das Grundrecht nach Artikel 6 Grundgesetz nicht bedeutet, dass allen Müttern und Vätern stets die gleichen Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind eingeräumt werden müssen.

Neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.06.2015

Nun hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 24.06.2015 (1 BVR 486/14) die Frage nach der Zulässigkeit und der Notwendigkeit der Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils zumindest gestreift und Feststellungen getroffen, die den Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers und den Anforderungen an eine gerichtliche Entscheidung im konkreten Anwendungsfall betreffen.

In seiner Entscheidung vom 24.06.2015 hat das Bundesverfassungsgericht nun dreierlei festgestellt:

1. Der Gesetzgeber überschreitet seinen Gestaltungsspielraum nicht dadurch, dass er die Anordnung einer paritätischen Betreuung der Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht als Regelfall vorsieht. Aus Art. 6 Grundgesetz folge nicht, dass der Gesetzgeber den Gerichten hinsichtlich der Zuordnung von Elternrechten und elterlichen Pflichten getrennt lebender Eltern eine hälftige Betreuung des Kindes als Regel vorgibt und eine hiervon abweichende gerichtliche Entscheidung als Ausnahme zu gelten habe.

2. Die Frage, ob der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum allerdings verfassungswidrig wäre, soweit er eine an Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils ausschlösse, hat das Bundesverfassungsgericht offen gelassen.

3. Auch die Frage, ob die in der Rechtsprechung überwiegend geäußerte Annahme, die Anordnung einer paritätischen Betreuung eines Kindes gegen den Willen eines Elternteils sei von Verfassungs wegen ausgeschlossen, zutreffend ist, hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls offen gelassen, allerdings diese bisweilen vertretene Annahme nunmehr in Frage gestellt.

Fazit

Auch wenn die Frage nach einer paritätischen Betreuung eines Kindes letztlich nur nach der jeweiligen Lage des konkreten Einzelfalles beantwortet werden kann, bleiben damit wesentliche grundsätzliche Fragen nach wie vor ungeklärt. Den Befürwortern eines Wechselmodells ermöglicht dies die Fortsetzung Ihrer Übersetzungsarbeit.

 



About The Author