Antragsrücknahme im familiengerichtlichen Verfahren – welche Auslagenentscheidung?

Antragsrücknahme im familiengerichtlichen Verfahren – welche Auslagenentscheidung?
Im allgemeinen Zivilrecht hat regelmäßig die Partei die Kosten zu tragen, die im Verfahren unterliegt oder ihren Antrag zurücknimmt.
Bei einer Antragsrücknahme in einem familiengerichtlichen Verfahren ist aber nicht stets davon auszugehen, dass zwingend die Partei, die ihren Antrag zurücknimmt, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Darauf hat noch einmal das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 07.05.2015 (Az. 11 WF 90/15) hingewiesen. Danach hat das Gericht vielmehr nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
Kostenentscheidung nach billigem Ermessen
Endet ein Verfahren nach Antragsrücknahme, ist über die Kosten nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu entscheiden. Nach diesen Vorschriften kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen, § 80 FamFG, den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen, also einer Partei ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen.
Anders als im allgemeinen Zivilrecht führt allein der Umstand, dass der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, nicht notwendigerweise dazu, dass ihm die Verfahrenskosten allein aufzuerlegen sind. Denn es gilt der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten (also auch die Kosten des gegnerischen Beteiligten) zu erstatten, ganz besondere Zurückhaltung geboten ist.