Pflichten eines Jugendhilfeträgers bei Umgangskontakten

Pflichten eines Jugendhilfeträgers bei Umgangskontakten

Pflicht des Jugendhilfeträgers zur Mitwirkungsbereitschaft bei begleiteten Umgangskontakten

 

 

Das Oberverwaltungsgericht Saarland hat am 04.08.2014 wie folgt entschieden:

 

 

Eltern haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch einen Jugendhilfeträger bei der Ausübung des Umgangsrechts. So soll bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

 

Diese Verpflichtung umfasst auch die Aufgabe des begleiteten Umgangs. Sie kann auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft bei begleiteten Umgangskontakten vor dem Familiengericht zu erklären. Allerdings besteht die Pflicht zur Hilfestellung nur in “geeigneten Fällen”. Dementsprechend unterliegt die Beschränkung oder gar der Ausschluss des elterlichen Umgangs mit dem Kind sehr strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen und bedarf einer Rechtfertigung. Die insoweit vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung hat sich dabei am Kindeswohl zu orientieren, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt.

 



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