Sorgerecht

Sorgerecht

Auch in allen Fragen des Sorgerechts beraten und vertreten wir Sie gern. Hier können die unterschiedlichsten Fallgestaltungen auftreten. Am häufigsten ist gewiss der Wunsch eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Es gibt aber auch weitere, seltenere Fälle, wie z. B. eine Übertragung der Alleinsorge auf den Mitsorgeberechtigten aufgrund des Todes des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils, das Ruhen des Sorgerechts wegen fehlender Geschäftsfähigkeit oder fehlender Möglichkeit zur Ausübung der elterlichen Sorge für einen längeren Zeitraum etc.

Wenn die Eltern des gemeinsamen Kindes miteinander verheiratet sind, steht ihnen die elterliche Sorge im Normalfall gemeinsam zu. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so können sie vor dem Jugendamt eine Sorgeerklärung abgeben und auf diesem Wege die gemeinsame elterliche Sorge herbeiführen. Tun sie dies nicht und schließen später miteinander die Ehe, wird die elterliche Sorge ebenfalls herbeigeführt. In den anderen Fällen steht der Mutter die Alleinsorge zu.

Die Folge der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, dass die Eltern Entscheidungen über die Belange ihres Kindes gemeinsam treffen müssen. Dabei betrifft die elterliche Sorge die Personensorge und die Vermögenssorge des Kindes. Können sich die Eltern in einem Punkt nicht einigen, können sie das Familiengericht anrufen. Dieses wird denn hinsichtlich des konkreten Punktes, über den sich die Eltern nicht einigen können, die Entscheidungsbefugnis einem der Elternteile übertragen.

Die Trennung der Eltern ändert nichts an einer bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge. Allerdings kann ein Elternteil bei dem zuständigen Familiengericht die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragen. Ist der andere Elternteil damit einverstanden und stimmt der Übertragung zu, so wird das Gericht dem Antrag stattgeben, wenn nicht das betroffene Kind der Übertragung der elterlichen Sorge widerspricht. Ist das widersprechende Kind bereits 14 Jahre, macht dies die Einwilligung des anderen Elternteils wirkungslos. In diesem Fall hat das Gericht wie in allen anderen Fällen von Amts wegen zu prüfen, ob die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Ist das widersprechende Kind noch nicht 14 Jahre alt, prüft das Gericht dagegen lediglich, um der übereinstimmende Wille der Eltern dem Wohl des betroffenen Kindes entspricht.
Bei Getrenntleben der mitsorgeberechtigten Eltern darf der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, grundsätzlich über alle Dinge des täglichen Lebens allein entscheiden. Lediglich bei Fragen, die außerhalb des täglichen Lebens liegen (z. B. Schulwechsel, Operation etc.) müssen die Eltern gemeinsam entscheiden.

Auch die Ehescheidung der Eltern ändert grundsätzlich nichts an einer bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge.

Die Frage, ob Eltern nach Trennung und Scheidung in der Lage sind, sich über alle grundsätzlichen Fragen, die das Kind betreffen, zu einigen, sollten die Eltern für sich prüfen. Gegebenenfalls sollte ein Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge oder eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil geführt werden.