Betreuungsunterhalt bei Erwerbstätigkeit

Betreuungsunterhalt bei Erwerbstätigkeit

Betreuungsunterhalt bei überobligatorischer Erwerbstätigkeit

Immer wieder stellt sich in der Rechtspraxis die Frage, wie Erwerbseinkünfte von selbst unterhaltsberechtigten Ehegatten unterhaltsrechtlich zu bewerten sind, die parallel minderjährige Kinder betreuen. Stehen solche Erwerbseinkünfte einem eigenen Unterhaltsanspruch entgegen? Wie werden diese Erwerbseinkünfte auf den eigenen Unterhaltsanspruch angerechnet und wenn ja, in welcher Höhe? Die Rechtsprechung ist hier sehr uneinheitlich und die Anzahl der unterschiedlichen Entscheidungen kaum zu überblicken. Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 01.10.2014 mit dieser Frage auseinandergesetzt (AZ: XII Z B 185/13).

Wie hat das Gericht ausgeführt?

Das Gericht hat ausgeführt, dass grundsätzlich dann, wenn der betreuende Ehegatte vollschichtig erwerbstätig ist, obwohl kind– oder elternbezogene Gründe vorliegen, die einen fortdauernden Unterhaltsanspruch rechtfertigen würden, die Berufstätigkeit als überobligationsmäßig zu bewerten ist. Das bedeutet, dass der Erwerbstätige etwas tut, was er an sich rechtlich nicht tun muss. Hieran knüpft sich die Frage, in welchem Umfang dann das hieraus erzielte Einkommen unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden kann und muss bzw. außer Acht zu bleiben hat.

Der Bundesgerichtshof sagt:

Diese Frage muss einzelfallbezogen betrachtet werden. Ob und wenn ja, in welchem Umfang das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist, hängt von den konkreten besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit kann durchaus ein maßgebendes Indiz für eine Vereinbarkeit von Kindererziehung einerseits und Arbeitsmöglichkeit andererseits sein. Nach Ansicht des BGH führe dies aber nicht dazu, dass ein überobligatorisch erzieltes Einkommen bei der Unterhaltsbemessung nun von vornherein vollständig unberücksichtigt zu bleiben habe. Denn zwingend sei dies nicht. Vielmehr sei nach Treu und Glauben unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles über die Frage einer etwaigen Anrechnung zu entscheiden.

Wenn also das Einkommen ganz oder teilweise außer Betracht zu bleiben habe, könne sich hieraus ein Anspruch des erwerbstätigen und zugleich ein Kind betreuenden Ehegatten auf Betreuungsunterhalt ergeben, denn insoweit sei er wegen der Kinderbetreuung unterhaltsbedürftig.



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