Vaterschaftsfeststellungs- und Vaterschaftsanfechtungssachen

Vaterschaftsfeststellungs- und Vaterschaftsanfechtungssachen

Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat. Daran gibt es keine Zweifel. Männer können dagegen begründete oder unbegründete Zweifel an ihrer Vaterschaft haben, was schließlich bis zur Vaterschaftsanfechtung führen kann.
Rechtlich gesehen ist der Mann Vater des Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Die Vaterschaftszuordnung für ein Kind, dessen Mutter zur Zeit der Geburt nicht verheiratet war, erfolgt dagegen entweder im Wege der Vaterschaftsanerkennung oder der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung.
Dabei ist die Feststellung (oder Anerkennung) der Vaterschaft aus verschiedenen Gründen wichtig. Zunächst hat jeder Mensch ein Recht darauf zu wissen, wer seine Eltern sind. Aber auch für die unterhaltsrechtliche und erbrechtliche Stellung eines Kindes zu seinem Vater ist die Feststellung der Vaterschaft bedeutend.
Für die Mutter des Kindes kann die Vaterschaftsfeststellung deshalb bedeutend sein, weil sie erst dann gegenüber dem Mann einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat.

Vaterschaftsanerkennung
Kommt das Kind nicht in einer Ehe zur Welt, kann der Vater des Kindes die Vaterschaft freiwillig anerkennen. Die Anerkennung seiner Vaterschaft kann der Mann unter anderem beim Jugendamt und vor einem Notar (hier allerdings kostenpflichtig) beurkunden lassen. Erforderlich für die Anerkennung ist die Zustimmung der Mutter des Kindes. Diese Zustimmung muss ebenfalls beurkundet werden. Bei minderjährigen Müttern ist zusätzlich die Zustimmung des Kindes nötig. Sie erfolgt durch dessen Vormund.
Der Vater muss bei der entsprechenden Stelle persönlich erscheinen. Er muss auch seinen Personalausweis oder Pass vorlegen.

Weigert sich ein Mann, seine Vaterschaft anzuerkennen, kann vor dem zuständigen Familiengericht gegen den mutmaßlichen Vater geklagt werden.
Über das Gericht wird der mutmaßliche Vater im Regelfall zu einer Blutabnahme aufgefordert. Wird über die Blutuntersuchung festgestellt, dass der mutmaßliche Vater nicht der biologische Vater ist, wird die Vaterschaftsklage abgewiesen.

Besonderheit: Ist das Kind in einer Ehe, aber nach Einreichung eines Scheidungsantrages geboren worden, der Ehemann aber nicht der biologische Vater des Kindes, kann auf vereinfachte Weise vorgegangen werden, um die Vaterschaft zum rechtlichen Vater aufzuheben und zum biologischen Vater zu begründen: Es müssen vorliegen: 1. Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater, 2. Zustimmungserklärung der Mutter und 3. Zustimmungserklärung des Scheinvaters (so wird der Vater genannt, der nicht biologischer Vater ist). Diese drei Erklärungen werden durch das Jugendamt beurkundet. Fehlt eine der Erklärungen, kann die Vaterschaft nicht ausgeschlossen bzw. neu festgestellt werden.

Vaterschaftsanfechtung
Bezweifelt ein Mann (z. B. rechtlicher Vater aufgrund einer Ehe oder anerkannter Vater) seine Vaterschaft, kann er vor dem zuständigen Familiengericht in Form einer Klage seine Vaterschaft anfechten. In der Regel wird dann über ein Abstammungsgutachten festgestellt, ob der Mann sicher von der Vaterschaft auszuschließen oder mit hinreichender Sicherheit der biologische Vater des Kindes ist. Aber auch Mutter und Kind können klagen und gerichtlich feststellen lassen, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist. Rückwirkend wird dann das Vater-Kind-Verhältnis bis zur Geburt des Kindes aufgelöst.
Die Anfechtung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes oder innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, möglich.

Wichtig: Heimlich eingeholte genetische Abstammungsgutachten dürfen von den Gerichten nicht verwertet werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 13.02.2007 entschieden. Begründet wird dies mit dem vom Grundgesetz geschützten Recht des betroffenen Kindes auf ‚informationelle Selbstbestimmung’. Der Gesetzgeber wurde aber durch das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig angewiesen, bis spätestens zum 31.03.2008 ein für den rechtlichen Vater geeignetes Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung bereitzustellen, ohne dass dieses zwingend zur Anfechtung der Vaterschaft führen muss. In Zukunft soll es Vätern also möglich sein, ihre rechtliche Vaterschaft lediglich feststellen zu lassen, ohne diese zugleich aufheben lassen zu müssen.