Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt

Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt

Elternunterhalt:

Ein vom Unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn reicht für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht aus.

So lautet eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.02.2014.

Worum ging es?

Die Freie Hansestadt Bremen begehrte von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. Der Antragsgegner war 1953 geboren. Seine Eltern trennten sich 1971. Ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der volljährige Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter. Anfangs hatte er noch vereinzelt Kontakt zu seinem Vater. Nachdem er im Jahre 1972 das Abitur erreichte, brach der Kontakt zu seinem Vater ab. Dieser war Rentner und lebte von den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente.

1998 errichtete der Vater ein notarielles Testament. In diesem setzte er seine Bekannte zur Erbin ein. Zudem testierte er, dass sein Sohn, der Antragsgegner, nur den “strengsten Pflichtteil” erhalten solle. Zur Erklärung führte er im Testament an, zu seinem Sohn bestehe seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr.

Im Frühjahr 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung. Dort verstarb er im Frühjahr 2012.

Die Freie und Hansestadt Bremen hatte dem Vater von Frühjahr 2009 bis Anfang 2012 Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 9.022,75 € gewährt. Auf Erstattung dieses Betrags nahm die Stadt den Sohn in Anspruch.

Das Amtsgericht gab dem Antrag der Stadt statt. Der Sohn legte Beschwerde ein. Das OLG wies den Antrag der Stadt mit der Begründung zurück, der Anspruch des Vaters auf Elternunterhalt sei verwirkt. Hiergegen legte die Stadt die zugelassene Rechtsbeschwerde ein – mit Erfolg.

 

Die Entscheidungsgründe im Wesentlichen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidung des OLG auf und wies die Beschwerde des Sohnes zurück. Damit war die Entscheidung des Amtsgerichts wieder hergestellt. Nach Ansicht des BGH war der Anspruch auf Elternunterhalt trotz des Kontaktabbruchs zum Sohn nicht verwirkt.

Zur Begründung führte der BGH im Wesentlich aus, dass ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch wegen der darin liegenden Verletzung der gesetzlich bestehenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung darstelle, dass diese aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände zur Verwirkung des Elternunterhalts führe – nämlich dann, wenn diese weiteren Umstände das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung im Rechtssinne erscheinen lassen. Solche Umstände seien hier jedoch nicht feststellbar. Zwar habe der Vater wohl das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt, sich wohl aber in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert und damit in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist. Das Testament des Vaters ändere daran nichts; hier habe der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht.

 



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