Kündigung – Kündigungsschutz

Kündigung – Kündigungsschutz

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Erklärung des Kündigenden, also des Arbeitsgebers oder des Arbeitsnehmers. Für die Wirksamkeit einer Kündigung kommt es nicht darauf an, ob die andere Partei mit einer Kündigung einverstanden ist oder nicht, ob sie diese „annimmt“ oder ihr widerspricht. Die Kündigung muss nicht einmal zwingend das Wort „Kündigung“ enthalten. Es kommt allein darauf an, dass die Kündigung zugeht, die andere Partei von dieser also Kenntnis erlangen kann. Insofern unterscheidet sich eine Kündigung maßgeblich von einem Vertrag.

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Aber auch nach Erhalt einer Kündigung kann das Arbeitsverhältnis noch im Wege einer Vereinbarung, also eines Vertrages beendet werden. Hier spricht man von einem Aufhebungsvertrag. Gegebenenfalls kann auch ein Abwicklungsvertrag geschlossen werden, der zwar – anders als der Aufhebungsvertrag – das Arbeitsverhältnis nicht beendet, in dem aber die restliche Zeit des noch verbleibenden Arbeitsverhältnisses geregelt wird.

Bitte beachten Sie:
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder eines Abwicklungsvertrages kann dann für Sie zu Problemen führen, wenn Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leistungen bei der Bundesagentur für Arbeit geltend machen wollen.

Was machen Sie, wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten?
Zunächst ist zu beachten, dass Sie sich umgehend bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen. Verspätungen können bereits hier zu finanziellen Nachteilen bei Ihnen führen. Wir raten Ihnen auch dann zur Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit, wenn Sie bereits über die Möglichkeit eines Anschlussarbeitsverhältnisses verfügen.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich/fristlos gekündigt worden ist, geht die Bundesagentur zumeist von einem selbstverschuldeten Arbeitsplatzverlust aus, sodass Sie sich auf eine Sperrfrist einrichten müssen. Dabei spielt es für die Bundesagentur für Arbeit keine Rolle, ob die fristlose Kündigung Ihres Arbeitgebers gerechtfertigt war oder nicht. Diese Feststellung kann nur ein Arbeitsgericht treffen, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Ein solches Verfahren kann für Sie mit Blick auf eine ansonsten etwaige Sperrfrist sinnvoll sein.

Bitte beachten Sie:
Mit Erhalt einer Kündigung läuft auch die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage. Diese ist binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Dabei beginnt die Frist mit dem Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugeht, also in Ihrem persönlichen „Machtbereich“ gelangt – z. B Erhalt durch persönliche Aushändigung, Post, Bote etc. Sind Sie z. B. im Urlaub, Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen in dieser Zeit und das Kündigungsschreiben wird während Ihrer Abwesenheit in Ihrem Briefkasten eingeworfen, gilt dies als Zugang und Beginn der Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage. Gleiches gilt bei Ihrer Erkrankung. Es reicht also aus, dass Sie von der Kündigung Kenntnis erlangen konnten. Nicht erforderlich ist, dass Sie Kenntnis davon genommen haben.
Nehmen Sie die Frist ernst. Durch Ablauf der Frist wird die Kündigung wirksam und kann nicht mehr gerichtlich geprüft werden. Unter Umständen und nur ausnahmsweise kann auch nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage eine solche noch eingereicht werden, soweit die erforderlichen Voraussetzungen für eine Zulassung einer solchen verspäteten Klage vorliegen (z. B. im Urlaubsfall).

Nicht selten versuchen Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern unmittelbar bei Übergabe einer Kündigung eine Vereinbarung unterzeichnen zu lassen, in der z. B. auch auf Einreichung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer verzichtet wird, in der z. B. ein Fehlverhalten schriftlich von dem Arbeitnehmer eingestanden wird, in der beide Seiten erklären dass „keine gegenseitigen Rechte und Pflichten mehr bestehen“ etc. Unterzeichnen Sie nie derartige Vereinbarungen ohne vorherige Bedenkzeit. Sie haben stets das Recht, sich vorher beraten und die Vereinbarung prüfen zu lassen.
Auch für den Arbeitgeber bestehen nicht unerhebliche Risiken, wenn er sich nicht den Vorwurf aussetzen lassen will, den Arbeitnehmer überrumpelt, ggf. sogar getäuscht oder gedroht zu haben.

Sollten Sie über einen Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz verfügen, ist dies von großem Vorteil für Sie. Denn im Arbeitsgerichtsprozess gilt die Besonderheit, dass in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Also auch wenn Sie gewinnen, tragen Sie die Kosten Ihres Rechtsanwalts.