Unterhaltsberechnung: Sind Darlehensraten zu berücksichtigen?

Unterhaltsberechnung: Sind Darlehensraten zu berücksichtigen?

Unterhaltsberechnung: Sind Darlehensraten zu berücksichtigen?

Das OLG Koblenz hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei der Bemessung von Ehegattenunterhalt Darlehensraten für eine Steuernachzahlung vorab vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen werden können. In seiner Entscheidung vom 10.12.2014 zum Az. 13 UF 347/14 hat das Gericht diese Frage in dem betreffenden Fall bejaht.

Sachverhalt

Das Finanzamt hatte eine Steuerschuld, die zuvor durch die Inanspruchnahme einer Investitionsrücklage gesenkt worden war, nach späterer Auflösung der Investitionsrücklage angehoben mit der Folge, dass eine Steuernachforderung entstand. Der Unterhaltsschuldner musste zur Bedienung der Steuernachforderung ein Darlehen aufnehmen. Die Darlehensraten zog er vor Berechnung des Ehegattenunterhaltes von seinem Einkommen ab. Die Folge war ein geringerer Unterhalt, als der, der ohne diesen Abzug geschuldet gewesen wäre.

Ist der Unterhaltsschuldner zum Abzug der Darlehensraten berechtig?

Ja – so das OLG Koblenz. Es stellte fest, dass die Eheleute in dem in Rede stehenden Steuerjahr, für welches die Steuernachforderung nun erfolgte, noch zusammenlebten. Daraus ergab sich für das Gericht eine gemeinsame Verbindlichkeit der Eheleute aus ihrer Zeit des Zusammenlebens, die nicht anders zu behandeln sei, als eine sonstige das eheliche Zusammenleben prägende Schuld. Da der Ehemann ein Darlehen aufgenommen hatte, um die Steuernachforderung bezahlen zu können, waren damit bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts auch die Darlehensraten abzugsfähig.



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