Rechtlicher Vater schuldet Kindesunterhalt obwohl er nicht der leibliche Vater ist

Rechtlicher Vater schuldet Kindesunterhalt obwohl er nicht der leibliche Vater ist

Klar ist:

Ein rechtlicher Vater schuldet Kindesunterhalt auch dann, wenn er nicht der leibliche Vater ist.

 

So entscheid das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 19.11.2013. Ist es unstreitig, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater des Kindes ist, nutzt ihm dies unterhaltsrechtlich noch nichts. Ist seine gesetzliche Vaterschaft nämlich nicht wirksam angefochten, schuldet er dem Kind Unterhalt.

Darum geht es

Unstreitig ist der Antragsteller der rechtliche Vater des im Jahre 1996 geborenen Kindes. Mit der Mutter war er verheiratet. Nach der Scheidung heiratete diese erneut, und zwar den biologischen Vater des Kindes. Zwar führte der Antragsteller eine Vaterschaftsanfechtungsklage. Diese blieb aber wegen Fristablaufs erfolglos. Er verpflichtet sich sodann mit Jugendamtsurkunde, Kindesunterhalt an den Antragsgegner zu zahlen. Nun begehrte der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe mit dem Ziel, eine Beseitigung der Unterhaltsverpflichtung zu erreichen. Zur Begründung führte er an, dass seine Inanspruchnahme aus dem Unterhaltstitel treuwidrig sei, da das Kind seine Existenz ignoriere und nur den biologischen Vater als Vater akzeptiere.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Antragsteller erhielt keine Verfahrenskostenhilfe. Das OLG Hamm sah keine Erfolgssausicht für sein Begehren. Das Gericht stellte fest, dass der durch eine Jugendamtsurkunde zum Kindesunterhalt verpflichtete Antragsteller sich nicht darauf berufen könne, seine Unterhaltspflicht verstoße deswegen gegen Treu und Glauben, weil er nicht der leibliche Vater sei. Die hier zum Zuge kommenden familienrechtlichen Vorschriften seien zwingendes Recht. Diese wirkten für und gegen alle. Der Antragsteller könne sich als rechtlicher Vater erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt sei. Selbst dann, wenn unter den Beteiligten Klarheit darüber bestehe, wer der leibliche Vater ist, sei die Zuordnung als rechtlicher Vater durch gerichtliche Klärung unverzichtbar.



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