Familienrechtliche Folgesachen

Familienrechtliche Folgesachen

Anwaltszwang auch in isoliert angefochtenen familienrechtlichen Folgesachen

In Ehesachen müssen die Beteiligten dann anwaltlich vertreten sein, wenn sie eigene Prozesserklärungen, wie z.B. Sachanträge stellen. Dies gilt für das gesamte Scheidungsverbundverfahren. Das OLG Saarbrücken hat in einer Entscheidung vom 26.03.2014 (AZ: 6 UF 20/14) entschieden, dass der Anwaltszwang auch in einem Beschwerdeverfahren gelte, wenn in diesem lediglich eine Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit angefochten worden ist, für die in der I. Instanz regelmäßig kein Anwaltszwang herrscht.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Anwaltszwang in isoliert angefochtenen Folgesachen nicht zuletzt auch dem wohlverstandenen Schutz des Rechtsmittelführers diene. Ein ohne anwaltlichen Beistand eingelegtes Rechtsmittel kann unter Umständen zur Folge haben, dass weitere Beteiligte des Rechtsmittelverfahrens sich dem Rechtsmittel anschließen und sich ggf. zur Anfechtung anderer Folgesachen entschließen. Dies kann von dem Rechtsmittelführer persönlich unter Umständen nicht hinreichend bedacht sein. Aus diesem Grunde besteht nach Auffassung des Gerichts auch dann Anwaltszwang, wenn eine Scheidungsverbundentscheidung isoliert bezüglich einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit angefochten werden soll.



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