Aufnahme von Nebentätigkeiten bei Unterhaltspflicht

Aufnahme von Nebentätigkeiten bei Unterhaltspflicht

Kann einem Unterhaltsverpflichteten die Aufnahme einer Nebentätigkeit zugemutet werden?

Diese Frage ist in der familiengerichtlichen Praxis seit Jahren streitig. Es finden sich zahlreiche Entscheidungen, in denen die Familienrichter diese Frage bejahten. Es finden sich aber auch ebenso viele Entscheidungen, in denen die Richter die Auffassung vertraten, dass ein Unterhaltsverpflichteter, der eine Vollerwerbstätigkeit ausübt, nicht nebenbei noch eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben müsse. Der vollerwerbstätige Unterhaltsverpflichtete müsse auch Zeit haben, sich von der Arbeit zu erholen, um seine Arbeitskraft auch weiterhin vollumfänglich einsetzen zu können.

Was sagt der Bundesgerichtshof dazu?

Nun hat sich der BGH mit dieser Frage beschäftigt: In einer Entscheidung vom 24.09.2014 (AZ: XII ZB 111 aus 13) hat der BGH sich dahin gehend geäußert, dass von einem Unterhaltsschuldner im Rahmen der ihn treffenden gesteigerten Unterhaltpflicht gegenüber minderjährigen Kindern im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt seines Kindes auch zu verlangen sei, dass er neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit ausübe. Der Mindestunterhalt sei gesetzlich festgelegt. Damit obliege dem Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Damit falle auch die Frage nach einer etwaigen Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit in seine Darlegungs- und Beweislast.
In dem dortigen Fall lebte der Unterhaltspflichtige mit eigenen Kindern und Kindern seiner Partnerin zusammen. Der BGH führte aus, dass allein aus dieser Tatsache für sich genommen noch nicht folge, dass ihm, dem Unterhaltsschuldner, eine Nebentätigkeit nicht zumutbar sei.

Anmerkung

Die Frage nach der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Nebentätigkeit wird die familiengerichtliche Praxis wahrscheinlich noch die nächsten Jahre beschäftigen. Hier gilt es, eine vernünftige Abwägung zwischen den beiderseitigen Interessen der Beteiligten vorzunehmen. Auf der einen Seite steht der Anspruch eines minderjährigen Kindes auf Unterhalt, damit dieser mit dem Unterhalt seinen Lebensbedarf decken kann. Auf der anderen Seite steht das Begehren des Unterhaltsverpflichteten, der sich in einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit befindet. Dieser wird für sich reklamieren, in Zeiten außerhalb seiner Vollzeitbeschäftigung sich erholen zu müssen, um seine Arbeitskraft aufrecht erhalten zu können. Es wird hier auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommen. Wie schon in der Vergangenheit wird man gegebenenfalls mit dem Arbeitszeitgesetz argumentieren können und müssen. Dieses sieht eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vor. Auch wird anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sein, ob der Unterhaltsschuldner regelmäßige Arbeitszeiten hat oder ob er im Schichtdienst tätig ist. Gegebenenfalls wird es auch darauf ankommen, wie viel Zeit der Unterhaltsschuldner für die Fahrten zum Arbeitsplatz und vom Arbeitsplatz nach Hause aufzubringen hat.



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